Hier finden Sie Informationen und Links zu den Bauämtern und gesetzlichen Regelungen.
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  • Brandenburg
  • Sachsen

Baugenehmigung in Brandenburg

Grundsätzlich wird für die Errichtung von Gebäuden (sog. Baulichen Anlagen) in Brandenburg eine Baugenehmigung benötigt (§ 59 der Brandenburgischen Bauordnung – BbgBO). Hiervon bestehen Ausnahmen, z.B. für bestimmte Arten von Gebäuden (sog. Baugenehmigungsfreie Anlagen – § 61 BbgBO).

Für die Errichtung eines Einfamilienhauses ist insbesondere die das Vereinfachte Bauanzeigeverfahren nach § 62 Abs. 1 BbgBO relevant, falls die Baumaßnahme als solche der Gebäudeklassen 1 bis 3 (im Bebauungsplan) festgesetzten allgemeinen Wohngebieten anzusehen ist. Die weiteren Voraussetzungen für eine Baugenehmigungsfreiheit sind in § 62 BbgBO geregelt. So darf das Vorhaben u.a. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen und die Erschließung muss gesichert sein.

Falls keine der Ausnahmen vorliegt, muss die Bauaufsichtsbehörde das Genehmigungsverfahren durchführen und prüft dabei (§ 64 BbgBO) insbesondere die Übereinstimmung des geplanten Gebäudes mit bauplanerischen Vorschriften, der BbgBO sowie ggf. weiteren bauordnungsrechtlichen Normen (wie Abstandsvorschriften).

Für den Beginn dieses Verfahrens ist ein schriftlicher Bauantrag notwendig (§ 68 BbgBO), der im Falle von genehmigungspflichtigen Gebäuden von einem sogenannten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) vorgelegt werden muss.

Um weitere Informationen hierüber zu erhalten, kann die Bauaufsichtsbehörde der zuständigen Gemeinde kontaktiert werden.

Quelle: www.baugenehmigung-info.de

Baugenehmigung in Sachsen

Grundsätzlich wird für die Errichtung von Gebäuden (sog. Baulichen Anlagen) in Sachsen eine Baugenehmigung benötigt (§ 59 der Sächsischen Bauordnung – SächsBO). Hiervon bestehen Ausnahmen, z.B. für bestimmte Arten von Gebäuden (sog. Verfahrensfreie Bauvorhaben – § 62 SächsBO) sowie Vorhaben, die gem. § 62 Abs. 2 SächsBO gemehmigungsfrei gestellt sind. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 oder 2 bzw. 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt und dessen Festsetzungen nicht widerspricht sowie die Erschließung gesichert ist.

Eine Verfahrenserleichtung stellen die Reglungen über das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO dar. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit u.a. nach den Vorschriften des BauGB bzw. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften prüfen.

Falls keine der Ausnahmen vorliegt, muss die Bauaufsichtsbehörde das Genehmigungsverfahren durchführen und prüft dabei die Übereinstimmung des geplanten Gebäudes mit bauplanerischen Vorschriften, der SächsBO sowie ggf. weiteren baurechtlichen Normen (§ 64 SächsBO). Für den Beginn dieses Verfahrens ist ein schriftlicher Bauantrag notwendig (§ 68 SächsBO), der im Falle von genehmigungspflichtigen Gebäuden von einem sogenannten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) vorgelegt werden muss (§§ 65 SächsBO).

Um weitere Informationen hierüber zu erhalten, kann die Bauaufsichtsbehörde der zuständigen Gemeinde kontaktiert werden.

Quelle: www.baugenehmigung-info.de

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